29. August 2019 | Medienberichte
Aktuell wird darüber diskutiert, ob Flüchtlinge auch künftig ihren Wohnort frei wählen dürfen. Die Situation sieht derzeit folgendermassen aus: Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge werden einem Kanton zugewiesen und dürfen ihren Wohnort innerhalb dieses Kantons frei wählen (Art. 85 Abs. 5 AIG). Und sie können den Kanton wechseln (Art.37 Abs.3 AIG; Art. 58 AsylG), da sie sich aus völkerrechtlicher Sicht im Territorium der Schweiz frei bewegen dürfen (Art. 26 GFK). In der Praxis ist der Wechsel des Wohnorts innerhalb eines Kantons oder in einen anderen Kanton oft dann nicht möglich, wenn ausländerrechtliche Widerrufsgründe vorliegen. Zu diese Widerrufsgründen zählt auch wenn vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge oder eine Person, für die sie sorgen muss, dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. Art. 63 AIG).